Satzung 

des Fördervereins der 

KITA Obernfeld e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein KITA Obernfeld“ (im Folgenden „Verein” genannt). 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Obernfeld. Der Kitaverein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er bekennt sich zu den rechtsstaatlichen Prinzipien, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben sind. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07. 

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.  

2. Der Zweck des Vereins ist es, die katholische Kindertagesstätte im Pfarrgarten (im Folgenden KITA genannt) in Obernfeld ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus zu fördern, insbesondere durch: 

·         Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen und Ausflüge für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise 

·         Anschaffung und Erhaltung von Spielgeräten und/oder Materialien 

·         Anschaffung und Erhaltung von sonstigen Einrichtungsgegenständen 

·         Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder 

·         Förderung der Außendarstellung von Verein und KITA in der 

·         Öffentlichkeit 

3. Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers. 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·         Beratung und Zusammenarbeit mit der Leitung der KITA und den Elternsprechern 

·         Beratung und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, die dieselben Ziele verfolgen

·         Unterstützung bei der Gestaltung des Gebäudes und Außengeländes der KITA

·         die Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und die Sammlung von Spenden.

5. Die Mittel des Vereins dürfen entsprechend §58 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. PersonenVereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. 

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch: 

•        schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des 

·         Kindergartenjahres 

•        Tod des Mitgliedes 

•        Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und 

·         Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des 

·         Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein 

·         halbes Jahr im Rückstand ist 

•        Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. 

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht. 

8. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 

2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert. 

5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,- EUR im Jahr. Es steht jedem Mitglied frei, im Antrag auf Mitgliedschaft für sich persönlich einen höheren Beitrag festzulegen.

2. Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorstand 

2. Die Mitgliederversammlung 

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einen sogenannten Vorstandteams, welches sich ausfolgenden vier Mitgliedern zusammensetzt:

• dem 1. Vorsitzenden

• dem 2. Vorsitzenden

• dem Kassierer und

• dem Schriftführer

 

2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist das zuvor beschriebene Vorstandsteams. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand wird für je zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

4. Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. 

7. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das von mindestens zwei Mitglieder des Vorstandteams unterzeichnet wird. 

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann das Vorstandteam für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen. 

11. Die KITA-Leitung und der Elternbeirat können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

2. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beträge entscheidet der Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 

4. Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz. 

5. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. 

6. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliedsanträgen. 

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes. 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. 

2. Die Einberufung erfolgt in Schriftform (Aushang und Brief oder E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 4 Wochen vorher. 

3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

4. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

5. Über die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen, geheime Abstimmung etc.) entscheidet der/die Vorsitzende. 

6. Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

•        die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung 

•        die Wahl des Vorstandes 

•        die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers 

•        Benennung des Protokollführers der Mitgliederversammlung 

•        die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers 

•        die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 

•        den Beschluss von Satzungsänderungen 

 

2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens 2 Mitglieder des Vorstandteams und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

3. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 

2. Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 9 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 2 Wochen. 

 

§ 12 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt worden ist. 

2. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden. 

 

§ 13 Kassenprüfer   

In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. 

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Außerdem ist einmal jährlich der Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita, es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

 

§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV), hauptsächlich im Rahmen der Mitglieder-verwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und die individuelle Beitragshöhe.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzungsstimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

·         das Recht auf Auskunft,

·         das Recht auf Berichtigung,

·         das Recht auf Löschung,

·         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

·         das Recht auf Datenübertragbarkeit,

·         das Widerspruchsrecht und

·         das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen).

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung des Erhebungszwecks notwendig oder durch gesetzliche Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.

 

§16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 04.06.2024

festgestellt und verabschiedet. 

Die Gründungsmitglieder unterzeichnen wie folgt: 

1. Nordmann, Franziska ______________________________ 

2. Kopp, Sophia ______________________________ 

3. Schmidt, Jennifer ______________________________

4. Lautenbach, Julia ______________________________ 

5. Schmidt, Franziska ______________________________ 

6. Peter, Katrin______________________________ 

7. Dern, Christine ______________________________